Sozialversicherungsberatung für Schweizerinnen und Schweizer in Sachen Deutsche Rentenversicherung, Verordnung (EWG) 1408/71, 574/72, AHV und IV (Invalidenversicherung)
Samstag, 13. August 2011
Vorbescheid der IV-Stelle
Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid nach Art.57 mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG.
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