Samstag, 13. August 2011

Anspruch auf eine Invalidenrente IV

Nach Art. 28 des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die
  • ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellenn, erhalten oder verbessern können;
  • während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
  • nach Ablauf dieses Jahrres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen