Samstag, 13. August 2011

Gerichtsurteil Fibromyalgie und Rente

Diese Woche habe ich eine Mandantin in einer mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Stuttgart vertreten. In einer 1 1/2 stündigen Verhandlung wurde ein Urteil bezüglich Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer verkündet. Das Urteil liegt mir noch nicht vor.

Hintergrund:

Rentenantrag am 22.6.2007 bei Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd wegen Fibromyalgiesyndrom, Depressionen, Tinnitus nach 2 Hörsturzen. Der Rentenantrag wurde von mir erstellt.

Mit Bescheid vom 29.10.2007 wurde der Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht entsprochen, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vorliegen soll.

Der Widerspruch vom 06.11.2007 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2008 abgelehnt. Dagegen wurde 28.02.2008 Klage beim Sozialgericht Stuttgart eingereicht.

Mit internistischen Gutachten des Prof. Dr. A. vom 24.01.2009 wurde ein Leistungsvermögen in Zusammenschau aller Erkrankungen sowie Beeinträchtigungen ein Leistungsvermögen von 3 bis unter sechs Stunden bei leichten beruflichen Tätigkeiten festgestellt.

Ein nervenfachärztliches Gutachten eines "sehr harten Gutachters" Herr Dr. F vom 01.07.2009 diagnostizierte eine Schmerzstörung mit somatischen und Psychischen Faktoren, eine mittelgradige Depression ohne somatisches Syndrom (F 32.10), die angesichts der beklagten Freudlosigkeit und des Gefühls der "Wertlosigkeit" sogar einige qualitative Typika der "schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome" (F 32.2) aufweist, ohne dass diese Diagnose, gerade auch vom psychischen Querschnitt her, gestellt werden kann.

Der nervenfachärztliche Gutachter stellte trotz der vorliegenden Diagnosen nur ein Leistungsvermögen von sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte Tätigkeiten fest.

Die Klägerin war vom 27.05.2009 bis zum 10.06.2009 im Rheumazentrum Oberammergau. Laut Entlassungsbericht wurden die Diagnosen Chronfiziertes Schmerzsyndrom vom Typ der Fibromyalgie - mit somatoformer Komponente, mittelschwere Depression, Hyperthyreose bei Struma Grad II, Schwerhörigkeit nach Hörsturz beidseits mit Hörgeräteversorgung, Allergisches Asthma erstellt.

Herr Dr. A. hat ein nervenärztlich-psychotherapeutisches Sozialgerichtsgutachten nach § 109 SGG am 21.09.2009 mit Untersuchung am 18.09.2009 erstellt. Es wurden die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelschwerer Ausprägung (F 33.1G), Somatoforme Schmerzstörung (F 45.4G) und eine Persönlichkeitsstörung bei chronischem Schmerzsyndrom (F 62.2G) erstellt. Die Anpassungsfähigkeit, Umstellungsfähigkeit und Konfliktbewältigungsfähigkeit wie auch die Belastbarkeit unter Zeitdruck sind laut Dr. A. erheblich reduziert und genügen letztlich nicht den Anforderungen, welche in zumindest geringer Form an eine wenigstens sechsstündige Tätigkeit von Erwerbswert zu stellen ist. Er hat ein Leistungsvermögen von drei bis vier Stunden für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt. Die Störung ist chronifiziert. Die Behandlungsmöglichkeiten sind weitgehend ausgeschöpft laut Dr. A.

Wegen hohem Leidensdruck hat die behandelnde Nervenärztin meine Mandantin eine eine Akutklinik für Psychosomatik eingewiesen. Dort wurde sie von Ende Oktober bis Anfang Dezember 2009 stationär behandelt. Im Entlassungsbericht stehen die Diagnosen Involutionsdepression F 32.9, Chronisches Schmerzsyndrom, Fibromyalgiesyndrom (M 79.70. Ein weiterer stationärer Aufenthalt folgte in der Akutklinik für Psychosomatik von Mitte August bis Mitte September 2010. Laut Entlassungsbericht wurde eine schwere depressive Störung (F 33.2), Fibromyalgie (M 79.70), Diabetes mellitus (E 05.9), Schilddrüsenüberfunktion (E 05.9), Arterielle Hypertonie (l 10.90), Generalisierte Angsstörung diagnostiziert.

Die Beklagte äußerte sich dazu in der Stellungnahme: "die Entlassung erfolgte in gebesserten Zustand".

Laut internistisch-algesiologschen Fachgutachten des Dr. T. vom 05.07.2010 wurde ein chronifziertes myofasziales Schmerzsyndrom vom Typus Fibromyalgie mit Anklängen einer somatoformen Schmerzstörung, ein chronifziertes depressives Syndrom mit Dysthmie, Antriebsmangel sowie Komponenten einer Angst- und Zwangsstörung diagnostiziert. Herr Dr. T. stellt fest, das die Klägerin nur noch für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter drei Stunden einsetzbar ist.

Das positive Urteil einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer kam wegen dem erheblichen Leidensdruck meiner Mandantin in Verbindung mit der chronifizierten Schmerzstörung ausnahmsweise in Betracht. Die Diagnose einer Fibromyalgie reicht für eine Rente wegen EM nicht alleine aus. Es müssen alle erheblichen Krankheitsbilder mit entsprechender Leistungsbeeinträchtigung einfließen und der Behandlungsnachweis geführt werden.

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