Samstag, 13. August 2011

Einsprache gegen Verfügungen der AHV und IV

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden nach Art. 52 ATSG.

Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

Das Einspracheverfahren ist kostenlos.

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