Samstag, 13. August 2011

Sozialversicherungsberatung-AHV

Laut Art. 21 AHVG haben Männer, welche das 65. Lebensjahr vollendet haben Anspruch auf eine Altersrente. Frauen haben bereits früher ab Vollendung des 64. Lebensjahres Anspruch auf eine Altersrente.

Die AHV Rente kann für Männer und Frauen gem. Art. 40 AHVG um ein oder zwei Jahre vorher bezogen werden. Für jedes vorgezogenes Jahr wird die Rente lebenslang um 6,8 % gekürzt, siehe Art. 56 AHVV. Bei Frauen mit Jahrgang 1947 und älter nur um lebenslang 3,4 % pro vorgezogenes Jahr (Schlussbestimmungen der Änderung vom 29.11.1995).

Der Anspruch auf die Altersrente bei der AHV entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt.

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