Montag, 15. August 2011

Verwaltungsratsmitglieder einer Schweizer AG

Ein in der Zweigniederlassung in Deutschland beschäftigtes Verwaltungsratsmitglied einer schweizerischen AG ist laut einem Urteil des Bundesozialgericht (BSG) vom 6.10.2010, Aktenzeichen: B 12 KR 20/09 R versicherungspflichtig.

Das Bundessozialgericht hatte den Rechtsstreit zuerst ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der EuGH hat mit Urteil vom 12.11.2009, Aktenzeichen: C-351/08 unter Berücksichtigung des Freizügigkeitsabkommens mit der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21.6.1999 entschieden, das die maßgeblichen Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens der Regelungen eines Mitgliedsstaates nicht entgegenstehen, nach der eine Person, die die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedsstaates besitzt und in dessen Hoheitsgebiet beschäftigt ist, in der gesetzlichen Rentenversicherung dieses Mitgliedsstaates versicherungspflichtig ist, obwohl sie Mitglied des Verwaltungsrats einer AG nach Schweizer Recht ist und Mitglieder der Vorstände nach Deutschem Recht nicht versicherungspflichtig sind.

Samstag, 13. August 2011

6. IV-Revision und Aufhebung von laufenden Renten

Mit der 6. IV-Revision sollen laufende IV-Renten geprüft werden. Die Invalidenversicherung will wissen, ob jemand tatsächlich invalide ist oder ob die Invalidenrente früher zu schnell gewährt wurde. Im Fokus hat die IV-Stelle das Schleudertrauma und die somatoforme Schmerzstörung.

Invalidenrenten wegen Schleudertrauma oder somatoforme Schmerzstörung werden innerhalb von drei Jahren überprüft - voraussichtlich in den Jahren 2012 bis 2014. Voraussichtlich wird ein Großteil dieser Invalidenrenten aufgehoben.

Gemäß Rechtssprechung führen folgende Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht zu einer Invaliditätsrente:

  • Somatoforme Schmerzstörungen,
  • Schleudertrauma ohne organisch nachweisbare Beeinträchtigung,
  • Fibromyalgie,
  • Chronic Fatigue Syndrom
  • Dissoziative Störung

Anmeldung für eine Altersrente bei der AHV

Der Vordruck für den Rentenantrag für eine Altersrente bei der AHV ist online nicht leicht zu finden. Daher habe ich für Sie nachstehend unter Anmeldung Altersrente den Link geschaltet.

Anmeldung für eine Invalidenrente IV

Der Vordruck für den Rentenantrag bei der IV-Stelle für die Invalidenrente ist online nicht leicht zu finden. Daher habe ich für Sie nachstehend unter Anmeldung Invalidenrente/Berufliche Integration den Link geschaltet.

Es gilt der Grundsatz "Eingliederung vor Rente".

Sozialversicherungsberatung in Deutschland wegen Höhenflug des Schweizer Franken

Nachdem der Franken quasi fast schon in Parität zum Euro steht, ist es für Schweizer Bürger interessant die Sozialversicherungsberatung in Deutschland zu nutzen.

Eine Sozialversicherungsberatung kostet für 60 Minuten umgerechnet in Schweizer Franken ca. 160 SFR brutto. Die Mehrwertsteuer von 19 % können Sie sich an der Grenze vorzeigen und sich die deutsche Mehrwertsteuer gutschreiben lassen.

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Fibromyalgie (FMS) und Invalidenrente IV

Ich habe als Rentenberater häufig mit Mandanten mit der Diagnose Fibromyalgie-Syndrom (FMS) zu tun. Nachfolgend möchte ich aus Sicht des Rentenberaters ein wenig über das Krankheitsbild Fibromyalgie erzählen.

Das Wort Fibromyalgie besteht aus dem lateinischen Wort "fibra" = Faser und den griechischen Worten "Mys" = Muskel, "algos" = Schmerz und "ia" = Zustand.

Folgende Symptome gehören laut der Leitlinie 3 "Fibromyalgie" zu dem Krankheitsbild:

  • Chronische Schmerzen in mehreren Körperregionen (chronic widespread pain, CWP) sind ein häufiges Phänomen in der allgemeinen Bevölkerung und in klinischen Populationen. Die Schmerzen sind meist mit anderen
körperbezogenen Beschwerden wie:

  • Druckschmerzempfindlichkeit,
  • Steifigkeits- und Schwellungsgefühl der Hände, der Füße und des Gesichts,
  • Müdigkeit,
  • Schlafstörungen sowie mit
  • seelischen Beschwerden wie Ängstlichkeit und Depressivität
Das Klinikum Saarbrücken hat eine empfehlenswerte Patienteninformation zu Fibromyalgie herausgegeben.

Bei der Begutachtung von Schmerzen sei auf die "Leitlinie für die Begutachtung von Schmerzen" hingewiesen. Der Gutachter muss über den aktuellen evidenzbasierten Wissensstand der Krankheitsbilder mit Leitsymptom "chronischer Schmerz" verfügen (z.B. im Rahmen der Weiterbildung für die Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie"). Hierzu sei auch auf die entsprechenden Leitlinienseiten der AWMF verwiesen.

Die Fibromyalgie hat einen eigenen Diagnoseschlüssel nach dem ICD-10: M 79.7

Häufig wird das Krankheitsbild von Psychiatern auch als anhaltend somatoforme Schmerzstörung, ICD-10: F 45.4 diagnostiziert.

Die Krankheit gilt inzwischen als anerkannt, wenn auch immer noch als "Modekrankheit" bezeichnet. Die Diagnose wird deshalb erst sehr spät, oft erst nach 10 Jahren diagnostiziert, weil die Schmerzen wechselnd im ganzen Körper wandern. Die behandelnden Orthopäden bringt das zur schieren Verzweiflung, da sie keine entsprechenden Befunde des Bewegungsapparates finden.

Die Fibromyalgie ist nach der neuen Leitlinie keine psychische Störung, wenngleich durch sehr starke Schmerzen ein hoher Leidensdruck entstehen kann. Durchschnittlich 30 bis 80 % der Erkrankten leiden unter Angststörungen und Depressionen.

Die Diagnose Fibromyalgie ist aber keine Eintrittskarte für die Rente wegen Erwerbsminderung oder Schwerbehinderung. Wahrscheinlich 90 % der Anträge auf Rente wegen Erwerbsminderung werden abgelehnt. Was sind die Gründe für die Ablehnung?

  • Annahme des Mandanten, das die Diagnose Fibromyalgie für einen Rentenantrag ausreiche,
  • Es fand bis zum Rentenantrag noch keine ausreichende ambulante oder klinische Behandlung laut den Schmerzleitlinien statt. Häufig werden die Mandanten nur vom Hausarzt und Orthopäden behandelt.
  • Es fehlt vor allem eine Schmerztherapie (Schmerztherapeut), Verhaltenstherapie (Diplom-Psychologe).
  • Bei hohem Leidensdruck ist laut den Leitlinien eine ambulante Behandlung beim Psychiater angesagt.
Merke: Zu erst an die Behandlung des Krankheitsbildes "Fibromyalgie" denken. Eine Rentenbezug erbringt keine Heilung des Krankheitsbildes. Häufig verlieren die Mandanten soziale Kontakte durch den Arbeitsplatzverlust. An Rente ist erst bei gescheitertem ambulanten und stationären Behandlungsversuchen zu denken.


Weitere Links zu Fibromyalgie:


Gerichtsurteil Fibromyalgie und Rente

Diese Woche habe ich eine Mandantin in einer mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Stuttgart vertreten. In einer 1 1/2 stündigen Verhandlung wurde ein Urteil bezüglich Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer verkündet. Das Urteil liegt mir noch nicht vor.

Hintergrund:

Rentenantrag am 22.6.2007 bei Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd wegen Fibromyalgiesyndrom, Depressionen, Tinnitus nach 2 Hörsturzen. Der Rentenantrag wurde von mir erstellt.

Mit Bescheid vom 29.10.2007 wurde der Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht entsprochen, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vorliegen soll.

Der Widerspruch vom 06.11.2007 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2008 abgelehnt. Dagegen wurde 28.02.2008 Klage beim Sozialgericht Stuttgart eingereicht.

Mit internistischen Gutachten des Prof. Dr. A. vom 24.01.2009 wurde ein Leistungsvermögen in Zusammenschau aller Erkrankungen sowie Beeinträchtigungen ein Leistungsvermögen von 3 bis unter sechs Stunden bei leichten beruflichen Tätigkeiten festgestellt.

Ein nervenfachärztliches Gutachten eines "sehr harten Gutachters" Herr Dr. F vom 01.07.2009 diagnostizierte eine Schmerzstörung mit somatischen und Psychischen Faktoren, eine mittelgradige Depression ohne somatisches Syndrom (F 32.10), die angesichts der beklagten Freudlosigkeit und des Gefühls der "Wertlosigkeit" sogar einige qualitative Typika der "schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome" (F 32.2) aufweist, ohne dass diese Diagnose, gerade auch vom psychischen Querschnitt her, gestellt werden kann.

Der nervenfachärztliche Gutachter stellte trotz der vorliegenden Diagnosen nur ein Leistungsvermögen von sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte Tätigkeiten fest.

Die Klägerin war vom 27.05.2009 bis zum 10.06.2009 im Rheumazentrum Oberammergau. Laut Entlassungsbericht wurden die Diagnosen Chronfiziertes Schmerzsyndrom vom Typ der Fibromyalgie - mit somatoformer Komponente, mittelschwere Depression, Hyperthyreose bei Struma Grad II, Schwerhörigkeit nach Hörsturz beidseits mit Hörgeräteversorgung, Allergisches Asthma erstellt.

Herr Dr. A. hat ein nervenärztlich-psychotherapeutisches Sozialgerichtsgutachten nach § 109 SGG am 21.09.2009 mit Untersuchung am 18.09.2009 erstellt. Es wurden die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelschwerer Ausprägung (F 33.1G), Somatoforme Schmerzstörung (F 45.4G) und eine Persönlichkeitsstörung bei chronischem Schmerzsyndrom (F 62.2G) erstellt. Die Anpassungsfähigkeit, Umstellungsfähigkeit und Konfliktbewältigungsfähigkeit wie auch die Belastbarkeit unter Zeitdruck sind laut Dr. A. erheblich reduziert und genügen letztlich nicht den Anforderungen, welche in zumindest geringer Form an eine wenigstens sechsstündige Tätigkeit von Erwerbswert zu stellen ist. Er hat ein Leistungsvermögen von drei bis vier Stunden für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt. Die Störung ist chronifiziert. Die Behandlungsmöglichkeiten sind weitgehend ausgeschöpft laut Dr. A.

Wegen hohem Leidensdruck hat die behandelnde Nervenärztin meine Mandantin eine eine Akutklinik für Psychosomatik eingewiesen. Dort wurde sie von Ende Oktober bis Anfang Dezember 2009 stationär behandelt. Im Entlassungsbericht stehen die Diagnosen Involutionsdepression F 32.9, Chronisches Schmerzsyndrom, Fibromyalgiesyndrom (M 79.70. Ein weiterer stationärer Aufenthalt folgte in der Akutklinik für Psychosomatik von Mitte August bis Mitte September 2010. Laut Entlassungsbericht wurde eine schwere depressive Störung (F 33.2), Fibromyalgie (M 79.70), Diabetes mellitus (E 05.9), Schilddrüsenüberfunktion (E 05.9), Arterielle Hypertonie (l 10.90), Generalisierte Angsstörung diagnostiziert.

Die Beklagte äußerte sich dazu in der Stellungnahme: "die Entlassung erfolgte in gebesserten Zustand".

Laut internistisch-algesiologschen Fachgutachten des Dr. T. vom 05.07.2010 wurde ein chronifziertes myofasziales Schmerzsyndrom vom Typus Fibromyalgie mit Anklängen einer somatoformen Schmerzstörung, ein chronifziertes depressives Syndrom mit Dysthmie, Antriebsmangel sowie Komponenten einer Angst- und Zwangsstörung diagnostiziert. Herr Dr. T. stellt fest, das die Klägerin nur noch für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter drei Stunden einsetzbar ist.

Das positive Urteil einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer kam wegen dem erheblichen Leidensdruck meiner Mandantin in Verbindung mit der chronifizierten Schmerzstörung ausnahmsweise in Betracht. Die Diagnose einer Fibromyalgie reicht für eine Rente wegen EM nicht alleine aus. Es müssen alle erheblichen Krankheitsbilder mit entsprechender Leistungsbeeinträchtigung einfließen und der Behandlungsnachweis geführt werden.

Schweizerisches Bundesgerichtsentscheidungen

Auf dem Portal des Schweizerisches Bundesgerichts kann gratis die Rechtssprechung zum Sozialversicherungsrecht ermittelt werden.

  • Leitentscheide von Bundesgericht und EVG ab 1954
  • Mehrheit sämtlicher Entscheide ab 2000
  • Übersetzung von Fachausdrücken (Jurivoc)

Rentenrechner der AHV

Die Schweizerische Ausgleichskasse stellt den Versicherten welche in der Schweiz und im Ausland Wohnsitz hatten die Internetseite ESCAL zur Verfügung. Diese ermöglicht online eine Schätzung der Altersrente.

Diese Rentenschätzung wird mittels eines vereinfachten Berechnungsverfahrens erstellt und basiert auf den vom Versicherten erfassten Angaben.
Die Rentenschätzung hat nur einen hinweisenden Charakter und ist für die Schweizerische Ausgleichskasse nicht verbindlich.

Vorbescheid der IV-Stelle

Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid nach Art.57 mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG.

Beschwerdefrist gegen einen Einspracheentscheid der AHV

Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnnung des Einspracheentscheids oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen, siehe Art. 60 ATSG.

Beschwerderecht gegen Einspracheentscheid der AHV

Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen der AHV oder IV-Stelle, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden nach Art.56 ATSG.

Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.

Einsprache gegen Verfügungen der AHV und IV

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden nach Art. 52 ATSG.

Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

Das Einspracheverfahren ist kostenlos.

Verfügung der AHV + IV-Stelle

Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen, siehe Art. 49 Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

Invalidenversicherung / IV-Rente AHV durchsetzen

Letzte Woche habe ich über einen Hausarzt in Stuttgart-Mitte ein Mandat bezüglich Durchsetzung einer Invalidenversicherung / IV-Rente AHV erhalten.

Hintergrund: Der Mandant hat einen Bandscheibenvorfall und ein Jahr später einen Herzinfarkt erlitten. Der Mandant hat einen Vorbescheid der AHV - IV erhalten.

Der Rentenanspruch aus der Schweiz entsteht frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbrechung durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig war und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% erwerbsunfähig ist.

Eine Rente kann frühestens 6 Monate nach dem Eingang der Anmeldung und frühestens ab dem Monat, der auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgt, ausgerichtet werden.

Der Invaliditätsgrad bestimmt, auf welche IV-Rente ein Anspruch besteht.
Invaliditätsgrad in % IV-Rente
mindestens 40% Viertelsrente
mindestens 50% halbe Rente
mindestens 60% Dreiviertelsrente
mindestens 70% ganze Rente
Bei einem Invaliditätsgrad unter 40% besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente.

Innerhalb 30 Tagen können die Versicherten Akteneinsicht nehmen und sich zum geplanten Entscheid äussern. Doch Vorsicht: Geht nur ein Einwand ohne Begründung innerhalb der 30 Tage ein, kann die IV-Stelle den Einwand über eine negative Verfügung ablehnen.

Die versicherte Person und die beteiligten Parteien, die mit der Verfügung nicht einverstanden sind, können innerhalb von 30 Tagen beim kantonalen Versicherungsgericht des Wohnsitzkantons schriftlich Beschwerde erheben.

Versicherte mit Wohnsitz im Ausland richten die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in Bern.

Formular für Rentenanmeldung Invalidenversicherung

Lange Verfahrenszeiten bei der Invalidenversicherung (IV-Stelle)

Gestern war eine Mandantin aus Zürich bei mir. Hintergrund war ein Anmeldung für eine Invalidenrente im Juli 2010. Seit einem Jahr ist die Anmeldung schon anhängig. Die Mandantin ist an einer bipolaren affektiven Störung (ICD F 31) schwer erkrankt.

Laut den diagnostischen Leitlinien besteht die typische Form der bipolaren Erkrankung in einem Wechsel von manischen und depressiven Episoden, unterbrochen von Perioden mit normaler Stimmungslage. Jedoch können manische und depressive Symptome auch gleichzeitig vorhanden sein. Die Manie zeichnet sich durch eine gehobene Stimmung, vermehrter Antrieb und Aktivität und die Depression mit Stimmungssenkung, verminderter Antrieb und Aktivität aus.

Soweit der Versicherungsträger (IV-Stelle) entgegen dem Begehren der betreffenden Person keine Verfügung erlässt hat die versicherte Person ein Beschwerderecht. Insoweit hat die Mandantin grundsätzlich die Möglichkeit sich gegen eine überlange Verfahrenszeit zu wenden.

Die Beschwerde entscheidet das Kantonale Versicherungsgericht. Die Beschwerde wird zunächst zurückgestellt.

Ich habe die Mandantin für einen Begutachtungstermin vorbereitet.

Aktuelle Entscheide Versicherungsgericht St. Gallen

Hier finden Sie die Kollegialentscheide und einzelrichterlichen Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, die von öffentlichem Interesse sind.

Die Aufnahme in die Datenbank erfolgt in der Regel, bevor feststeht, ob ein Rechtsmittel dagegen erhoben wird.

Mittels Suchfunktion haben Sie die Möglichkeit, direkt nach Fall-Nummer, Artikel oder Volltext zu suchen. Weitere Suchmöglichkeiten sind unter dem "?" abrufbar.

Entscheide der Sozialversicherungsgerichtes des Kanton Zürich

Die Entscheiddatenbank des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich enthält vor allem Urteile, die seit Februar 2003 in Kammerbesetzung ergangen sind. Nur ausnahmsweise aufgenommen werden Beschlüsse und Verfügungen über formelle Prozesserledigungen (Nichteintreten, Abschreibungen infolge Rückzug oder Gegenstandslosigkeit etc.), einzelrichterliche Entscheide (Prozesse mit Streitwerten unter Fr. 20'000) sowie prozessleitende Anordnungen.

Anspruch auf eine Invalidenrente IV

Nach Art. 28 des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die
  • ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellenn, erhalten oder verbessern können;
  • während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
  • nach Ablauf dieses Jahrres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Sozialversicherungsberatung-AHV

Laut Art. 21 AHVG haben Männer, welche das 65. Lebensjahr vollendet haben Anspruch auf eine Altersrente. Frauen haben bereits früher ab Vollendung des 64. Lebensjahres Anspruch auf eine Altersrente.

Die AHV Rente kann für Männer und Frauen gem. Art. 40 AHVG um ein oder zwei Jahre vorher bezogen werden. Für jedes vorgezogenes Jahr wird die Rente lebenslang um 6,8 % gekürzt, siehe Art. 56 AHVV. Bei Frauen mit Jahrgang 1947 und älter nur um lebenslang 3,4 % pro vorgezogenes Jahr (Schlussbestimmungen der Änderung vom 29.11.1995).

Der Anspruch auf die Altersrente bei der AHV entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt.

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