Sozialversicherungsberatung für Schweizerinnen und Schweizer in Sachen Deutsche Rentenversicherung, Verordnung (EWG) 1408/71, 574/72, AHV und IV (Invalidenversicherung)
Samstag, 13. August 2011
Beschwerdefrist gegen einen Einspracheentscheid der AHV
Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnnung des Einspracheentscheids oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen, siehe Art. 60 ATSG.
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