Samstag, 13. August 2011

Invalidenversicherung / IV-Rente AHV durchsetzen

Letzte Woche habe ich über einen Hausarzt in Stuttgart-Mitte ein Mandat bezüglich Durchsetzung einer Invalidenversicherung / IV-Rente AHV erhalten.

Hintergrund: Der Mandant hat einen Bandscheibenvorfall und ein Jahr später einen Herzinfarkt erlitten. Der Mandant hat einen Vorbescheid der AHV - IV erhalten.

Der Rentenanspruch aus der Schweiz entsteht frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbrechung durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig war und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% erwerbsunfähig ist.

Eine Rente kann frühestens 6 Monate nach dem Eingang der Anmeldung und frühestens ab dem Monat, der auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgt, ausgerichtet werden.

Der Invaliditätsgrad bestimmt, auf welche IV-Rente ein Anspruch besteht.
Invaliditätsgrad in % IV-Rente
mindestens 40% Viertelsrente
mindestens 50% halbe Rente
mindestens 60% Dreiviertelsrente
mindestens 70% ganze Rente
Bei einem Invaliditätsgrad unter 40% besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente.

Innerhalb 30 Tagen können die Versicherten Akteneinsicht nehmen und sich zum geplanten Entscheid äussern. Doch Vorsicht: Geht nur ein Einwand ohne Begründung innerhalb der 30 Tage ein, kann die IV-Stelle den Einwand über eine negative Verfügung ablehnen.

Die versicherte Person und die beteiligten Parteien, die mit der Verfügung nicht einverstanden sind, können innerhalb von 30 Tagen beim kantonalen Versicherungsgericht des Wohnsitzkantons schriftlich Beschwerde erheben.

Versicherte mit Wohnsitz im Ausland richten die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in Bern.

Formular für Rentenanmeldung Invalidenversicherung

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen