Montag, 15. August 2011

Verwaltungsratsmitglieder einer Schweizer AG

Ein in der Zweigniederlassung in Deutschland beschäftigtes Verwaltungsratsmitglied einer schweizerischen AG ist laut einem Urteil des Bundesozialgericht (BSG) vom 6.10.2010, Aktenzeichen: B 12 KR 20/09 R versicherungspflichtig.

Das Bundessozialgericht hatte den Rechtsstreit zuerst ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der EuGH hat mit Urteil vom 12.11.2009, Aktenzeichen: C-351/08 unter Berücksichtigung des Freizügigkeitsabkommens mit der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21.6.1999 entschieden, das die maßgeblichen Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens der Regelungen eines Mitgliedsstaates nicht entgegenstehen, nach der eine Person, die die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedsstaates besitzt und in dessen Hoheitsgebiet beschäftigt ist, in der gesetzlichen Rentenversicherung dieses Mitgliedsstaates versicherungspflichtig ist, obwohl sie Mitglied des Verwaltungsrats einer AG nach Schweizer Recht ist und Mitglieder der Vorstände nach Deutschem Recht nicht versicherungspflichtig sind.

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