Montag, 15. August 2011

Verwaltungsratsmitglieder einer Schweizer AG

Ein in der Zweigniederlassung in Deutschland beschäftigtes Verwaltungsratsmitglied einer schweizerischen AG ist laut einem Urteil des Bundesozialgericht (BSG) vom 6.10.2010, Aktenzeichen: B 12 KR 20/09 R versicherungspflichtig.

Das Bundessozialgericht hatte den Rechtsstreit zuerst ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der EuGH hat mit Urteil vom 12.11.2009, Aktenzeichen: C-351/08 unter Berücksichtigung des Freizügigkeitsabkommens mit der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21.6.1999 entschieden, das die maßgeblichen Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens der Regelungen eines Mitgliedsstaates nicht entgegenstehen, nach der eine Person, die die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedsstaates besitzt und in dessen Hoheitsgebiet beschäftigt ist, in der gesetzlichen Rentenversicherung dieses Mitgliedsstaates versicherungspflichtig ist, obwohl sie Mitglied des Verwaltungsrats einer AG nach Schweizer Recht ist und Mitglieder der Vorstände nach Deutschem Recht nicht versicherungspflichtig sind.

Samstag, 13. August 2011

6. IV-Revision und Aufhebung von laufenden Renten

Mit der 6. IV-Revision sollen laufende IV-Renten geprüft werden. Die Invalidenversicherung will wissen, ob jemand tatsächlich invalide ist oder ob die Invalidenrente früher zu schnell gewährt wurde. Im Fokus hat die IV-Stelle das Schleudertrauma und die somatoforme Schmerzstörung.

Invalidenrenten wegen Schleudertrauma oder somatoforme Schmerzstörung werden innerhalb von drei Jahren überprüft - voraussichtlich in den Jahren 2012 bis 2014. Voraussichtlich wird ein Großteil dieser Invalidenrenten aufgehoben.

Gemäß Rechtssprechung führen folgende Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht zu einer Invaliditätsrente:

  • Somatoforme Schmerzstörungen,
  • Schleudertrauma ohne organisch nachweisbare Beeinträchtigung,
  • Fibromyalgie,
  • Chronic Fatigue Syndrom
  • Dissoziative Störung

Anmeldung für eine Altersrente bei der AHV

Der Vordruck für den Rentenantrag für eine Altersrente bei der AHV ist online nicht leicht zu finden. Daher habe ich für Sie nachstehend unter Anmeldung Altersrente den Link geschaltet.

Anmeldung für eine Invalidenrente IV

Der Vordruck für den Rentenantrag bei der IV-Stelle für die Invalidenrente ist online nicht leicht zu finden. Daher habe ich für Sie nachstehend unter Anmeldung Invalidenrente/Berufliche Integration den Link geschaltet.

Es gilt der Grundsatz "Eingliederung vor Rente".

Sozialversicherungsberatung in Deutschland wegen Höhenflug des Schweizer Franken

Nachdem der Franken quasi fast schon in Parität zum Euro steht, ist es für Schweizer Bürger interessant die Sozialversicherungsberatung in Deutschland zu nutzen.

Eine Sozialversicherungsberatung kostet für 60 Minuten umgerechnet in Schweizer Franken ca. 160 SFR brutto. Die Mehrwertsteuer von 19 % können Sie sich an der Grenze vorzeigen und sich die deutsche Mehrwertsteuer gutschreiben lassen.

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Fibromyalgie (FMS) und Invalidenrente IV

Ich habe als Rentenberater häufig mit Mandanten mit der Diagnose Fibromyalgie-Syndrom (FMS) zu tun. Nachfolgend möchte ich aus Sicht des Rentenberaters ein wenig über das Krankheitsbild Fibromyalgie erzählen.

Das Wort Fibromyalgie besteht aus dem lateinischen Wort "fibra" = Faser und den griechischen Worten "Mys" = Muskel, "algos" = Schmerz und "ia" = Zustand.

Folgende Symptome gehören laut der Leitlinie 3 "Fibromyalgie" zu dem Krankheitsbild:

  • Chronische Schmerzen in mehreren Körperregionen (chronic widespread pain, CWP) sind ein häufiges Phänomen in der allgemeinen Bevölkerung und in klinischen Populationen. Die Schmerzen sind meist mit anderen
körperbezogenen Beschwerden wie:

  • Druckschmerzempfindlichkeit,
  • Steifigkeits- und Schwellungsgefühl der Hände, der Füße und des Gesichts,
  • Müdigkeit,
  • Schlafstörungen sowie mit
  • seelischen Beschwerden wie Ängstlichkeit und Depressivität
Das Klinikum Saarbrücken hat eine empfehlenswerte Patienteninformation zu Fibromyalgie herausgegeben.

Bei der Begutachtung von Schmerzen sei auf die "Leitlinie für die Begutachtung von Schmerzen" hingewiesen. Der Gutachter muss über den aktuellen evidenzbasierten Wissensstand der Krankheitsbilder mit Leitsymptom "chronischer Schmerz" verfügen (z.B. im Rahmen der Weiterbildung für die Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie"). Hierzu sei auch auf die entsprechenden Leitlinienseiten der AWMF verwiesen.

Die Fibromyalgie hat einen eigenen Diagnoseschlüssel nach dem ICD-10: M 79.7

Häufig wird das Krankheitsbild von Psychiatern auch als anhaltend somatoforme Schmerzstörung, ICD-10: F 45.4 diagnostiziert.

Die Krankheit gilt inzwischen als anerkannt, wenn auch immer noch als "Modekrankheit" bezeichnet. Die Diagnose wird deshalb erst sehr spät, oft erst nach 10 Jahren diagnostiziert, weil die Schmerzen wechselnd im ganzen Körper wandern. Die behandelnden Orthopäden bringt das zur schieren Verzweiflung, da sie keine entsprechenden Befunde des Bewegungsapparates finden.

Die Fibromyalgie ist nach der neuen Leitlinie keine psychische Störung, wenngleich durch sehr starke Schmerzen ein hoher Leidensdruck entstehen kann. Durchschnittlich 30 bis 80 % der Erkrankten leiden unter Angststörungen und Depressionen.

Die Diagnose Fibromyalgie ist aber keine Eintrittskarte für die Rente wegen Erwerbsminderung oder Schwerbehinderung. Wahrscheinlich 90 % der Anträge auf Rente wegen Erwerbsminderung werden abgelehnt. Was sind die Gründe für die Ablehnung?

  • Annahme des Mandanten, das die Diagnose Fibromyalgie für einen Rentenantrag ausreiche,
  • Es fand bis zum Rentenantrag noch keine ausreichende ambulante oder klinische Behandlung laut den Schmerzleitlinien statt. Häufig werden die Mandanten nur vom Hausarzt und Orthopäden behandelt.
  • Es fehlt vor allem eine Schmerztherapie (Schmerztherapeut), Verhaltenstherapie (Diplom-Psychologe).
  • Bei hohem Leidensdruck ist laut den Leitlinien eine ambulante Behandlung beim Psychiater angesagt.
Merke: Zu erst an die Behandlung des Krankheitsbildes "Fibromyalgie" denken. Eine Rentenbezug erbringt keine Heilung des Krankheitsbildes. Häufig verlieren die Mandanten soziale Kontakte durch den Arbeitsplatzverlust. An Rente ist erst bei gescheitertem ambulanten und stationären Behandlungsversuchen zu denken.


Weitere Links zu Fibromyalgie:


Gerichtsurteil Fibromyalgie und Rente

Diese Woche habe ich eine Mandantin in einer mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Stuttgart vertreten. In einer 1 1/2 stündigen Verhandlung wurde ein Urteil bezüglich Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer verkündet. Das Urteil liegt mir noch nicht vor.

Hintergrund:

Rentenantrag am 22.6.2007 bei Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd wegen Fibromyalgiesyndrom, Depressionen, Tinnitus nach 2 Hörsturzen. Der Rentenantrag wurde von mir erstellt.

Mit Bescheid vom 29.10.2007 wurde der Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht entsprochen, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vorliegen soll.

Der Widerspruch vom 06.11.2007 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2008 abgelehnt. Dagegen wurde 28.02.2008 Klage beim Sozialgericht Stuttgart eingereicht.

Mit internistischen Gutachten des Prof. Dr. A. vom 24.01.2009 wurde ein Leistungsvermögen in Zusammenschau aller Erkrankungen sowie Beeinträchtigungen ein Leistungsvermögen von 3 bis unter sechs Stunden bei leichten beruflichen Tätigkeiten festgestellt.

Ein nervenfachärztliches Gutachten eines "sehr harten Gutachters" Herr Dr. F vom 01.07.2009 diagnostizierte eine Schmerzstörung mit somatischen und Psychischen Faktoren, eine mittelgradige Depression ohne somatisches Syndrom (F 32.10), die angesichts der beklagten Freudlosigkeit und des Gefühls der "Wertlosigkeit" sogar einige qualitative Typika der "schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome" (F 32.2) aufweist, ohne dass diese Diagnose, gerade auch vom psychischen Querschnitt her, gestellt werden kann.

Der nervenfachärztliche Gutachter stellte trotz der vorliegenden Diagnosen nur ein Leistungsvermögen von sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte Tätigkeiten fest.

Die Klägerin war vom 27.05.2009 bis zum 10.06.2009 im Rheumazentrum Oberammergau. Laut Entlassungsbericht wurden die Diagnosen Chronfiziertes Schmerzsyndrom vom Typ der Fibromyalgie - mit somatoformer Komponente, mittelschwere Depression, Hyperthyreose bei Struma Grad II, Schwerhörigkeit nach Hörsturz beidseits mit Hörgeräteversorgung, Allergisches Asthma erstellt.

Herr Dr. A. hat ein nervenärztlich-psychotherapeutisches Sozialgerichtsgutachten nach § 109 SGG am 21.09.2009 mit Untersuchung am 18.09.2009 erstellt. Es wurden die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelschwerer Ausprägung (F 33.1G), Somatoforme Schmerzstörung (F 45.4G) und eine Persönlichkeitsstörung bei chronischem Schmerzsyndrom (F 62.2G) erstellt. Die Anpassungsfähigkeit, Umstellungsfähigkeit und Konfliktbewältigungsfähigkeit wie auch die Belastbarkeit unter Zeitdruck sind laut Dr. A. erheblich reduziert und genügen letztlich nicht den Anforderungen, welche in zumindest geringer Form an eine wenigstens sechsstündige Tätigkeit von Erwerbswert zu stellen ist. Er hat ein Leistungsvermögen von drei bis vier Stunden für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt. Die Störung ist chronifiziert. Die Behandlungsmöglichkeiten sind weitgehend ausgeschöpft laut Dr. A.

Wegen hohem Leidensdruck hat die behandelnde Nervenärztin meine Mandantin eine eine Akutklinik für Psychosomatik eingewiesen. Dort wurde sie von Ende Oktober bis Anfang Dezember 2009 stationär behandelt. Im Entlassungsbericht stehen die Diagnosen Involutionsdepression F 32.9, Chronisches Schmerzsyndrom, Fibromyalgiesyndrom (M 79.70. Ein weiterer stationärer Aufenthalt folgte in der Akutklinik für Psychosomatik von Mitte August bis Mitte September 2010. Laut Entlassungsbericht wurde eine schwere depressive Störung (F 33.2), Fibromyalgie (M 79.70), Diabetes mellitus (E 05.9), Schilddrüsenüberfunktion (E 05.9), Arterielle Hypertonie (l 10.90), Generalisierte Angsstörung diagnostiziert.

Die Beklagte äußerte sich dazu in der Stellungnahme: "die Entlassung erfolgte in gebesserten Zustand".

Laut internistisch-algesiologschen Fachgutachten des Dr. T. vom 05.07.2010 wurde ein chronifziertes myofasziales Schmerzsyndrom vom Typus Fibromyalgie mit Anklängen einer somatoformen Schmerzstörung, ein chronifziertes depressives Syndrom mit Dysthmie, Antriebsmangel sowie Komponenten einer Angst- und Zwangsstörung diagnostiziert. Herr Dr. T. stellt fest, das die Klägerin nur noch für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter drei Stunden einsetzbar ist.

Das positive Urteil einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer kam wegen dem erheblichen Leidensdruck meiner Mandantin in Verbindung mit der chronifizierten Schmerzstörung ausnahmsweise in Betracht. Die Diagnose einer Fibromyalgie reicht für eine Rente wegen EM nicht alleine aus. Es müssen alle erheblichen Krankheitsbilder mit entsprechender Leistungsbeeinträchtigung einfließen und der Behandlungsnachweis geführt werden.