- ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellenn, erhalten oder verbessern können;
- während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
- nach Ablauf dieses Jahrres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Sozialversicherungsberatung für Schweizerinnen und Schweizer in Sachen Deutsche Rentenversicherung, Verordnung (EWG) 1408/71, 574/72, AHV und IV (Invalidenversicherung)
Samstag, 13. August 2011
Anspruch auf eine Invalidenrente IV
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen